Bitte beachten Sie, dass die Metapartei eine Partei im Aufbau
ist. Daher treffen die finanzielle Regelung und Teile der Gliederung noch nicht zu.
Eine volle Zustimmung zur Satzung ist nur für Parteimitglieder notwendig.
Falls der Benutzer eine Parteimitgliedschaft wünscht, so muss er
Kontakt
mit uns aufnehmen.
Für alle anderen Benutzer gelten nur unsere
Nutzungsbedingungen
Satzung
-
Name, Sitz, Ursprung und Tätigkeitsgebiet der Partei
-
Der Name der Partei lautet Metapartei.
-
Sitz der Partei ist das Internetportal metapartei.de sowie die Stadt Bayreuth als Repräsentative.
Der Vorstand kann für die Geschäftsstelle einen anderen Sitz bestimmen.
-
Das Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
-
Aufnahme, Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
-
Die in der Metapartei organisierten Personen mit Parteimitgliedschaft im Sinn des Parteiengesetzes
werden als Parteimitglieder bezeichnet, alle anderen Personen hingegen nur als Benutzer
-
Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat und wohnhaft in Deutschland ist.
Menschen, denen Wählbarkeit und Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde, können
keine Parteimitglieder werden.
-
Parteimitglied der Metapartei kann jede Person werden, welche die
Fähigkeit besitzt, uns Ihren Wunsch nach Aufnahme in die Metapartei schriftlich oder mündlich
mitzuteilen sowie Satzung, Parteiprogramm und Nutzungsbedingungen der Metapartei anerkennt.
-
Weitere Sonderfälle sind nach Absprache mit dem Vorstand sowie Bestätigung durch die
Mitglieder-/Vertreterversammlung der betroffenen Gliederung möglich.
-
Die Mitgliedschaft in anderen Parteien und Vereinen ist einer
allgemeinen Aufnahme in die Metapartei nicht hinderlich
-
Antrag auf Aufnahme in die Metapartei ist an die Zentrale Erfassungsstelle
des zuständigen Landesverbandes der Metapartei zu stellen.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand oder ggf. der Bundesvorstand unter
Berücksichtigung aller ihm zugetragenen Informationen über die Kandidaten.
- Es besteht kein Anspruch nach Aufnahme in die Metapartei. Ablehnungen von Bewerbern müssen daher
nicht begründet werden.
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Löschung des Benutzerkontos seitens der Metapartei
gilt als Austrittserklärung.
-
Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen die Metapartei.
Unterlagen von der Metapartei jeglicher Art sind unverzüglich zurückzugeben.
-
Parteimitglieder können aus der Metapartei ausgeschlossen werden, wenn sie den
Zwecken und Zielen der Metapartei zuwiderhandeln oder die Ehrenmitglieder
öffentlich in ihrem Ansehen
herabwürdigen. Der Antrag auf Ausschluß aus der Metapartei kann durch jedes
Parteimitglieder beim Schiedsgericht eingereicht werden.
-
Alle Entscheidungen von Schiedsgerichten der Metapartei müssen schriftlich
begründet bzw. elektronisch dokumentiert werden.
- Über einen möglichen Ausschluß entscheidet zunächst das zuständige
Landesschiedsgericht, wobei die Berufung an das Bundesschiedsgericht gewährleistet wird.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Vorstand der Partei ein Parteimitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.
-
Finanzordnung
-
Die Finanzierung der Metapartei geschieht momentan durch Spenden.
-
Mindestens einmal jährlich sind die Bundes- und Landesvorstände verpflichtet,
Rechenschaft über
die Finanzen zu geben. Verantwortlich für die Erstellung der
Rechenschaftsberichte sind die
Schatzmeister der jeweiligen Gliederung. Falls diese wegen erwiesener
Unfähigkeit die fristgerechte
Abgabe nicht gewährleisten können, kann ein anderes Vorstandsmitglied
die
administrativen Aufgaben bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts übernehmen.
-
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem
Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Bundestages. In diesem Zusammenhang haben die
nachgeordneten Gliederungen für eine rechtzeitige Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte beim
Bundesvorstand zu sorgen.
-
Bundes- und Landesverbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt. Hierbei spielt es keine
Rolle, ob diese in Form von finanziellen Mitteln oder Geschenken überreicht werden.
Ausgenommen davon sind lediglich Spenden, die im Sinne von §25 Parteiengesetz unzulässig sind.
Diese sind unverzüglich an des Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
-
Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten
gültigen Stimmen erfolgt
an den jeweiligen Landesverband, der sie satzungsgemäß verwenden darf.
Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei.
-
Alle Parteimitglieder haben das Recht, auf den Metapartei-eigenen
Internet-Websiten mit anderen Mitgliedern zu kommunizieren, ausdrücklich ausgenommen hiervon
sind alle Aufrufe zum Rassenhass, Gewalt und die Diffamierung von derzeitigen oder ehemaligen
Parteimitglieder.
-
Alle Parteimitglieder haben das Recht, öffentlich Reden im Sinne
der Metapartei zu halten.
-
Pflichten
-
Alle Parteimitglieder haben die Pflicht, bei allen physischen Parteiveranstaltungen
den Parteiausweis mitzuführen.
-
Alle Parteimitglieder haben ihrem Landesverband oder ggf. die
Bundespartei unverzüglich über Änderungen der Anschrift zu informieren
-
Alle Parteimitglieder sind gehalten, aktiv am Parteileben
mitzuwirken indem Sie sich aktiv an der inhaltlichen
Arbeit in den Parteigremien zu beteiligen.
-
Rechte und Pflichten aller Benutzer und Parteimitglieder
-
Alle Benutzer und Parteimitglieder haben das Recht, auf Parteiversammlungen
zu erscheinen, sofern dies nicht explizit ausgeschlossen wurde.
-
An den eigentlichen Parteigeschäften nehmen nur Parteimitglieder teil.
-
Die Gliederung der Partei und ihre Organe
-
Gliederung
a) Die Metapartei gliedert sich in
1.Landesverbände ensprechend den Gebieten der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihren jeweils
aktuellen Grenzen.
2.nachgeordnete Kreisverbände entsprechend den kommunalen Gliederungen
3.nachgeordnete Ortsverbände entsprechend den kommunalen Gliederungen
4.Virtuelle Verbände, die sich im Internet gemäß Parteigesetz organisieren können
b) Alle Gliederungen der Metapartei haben im Rahmen der Grundsätze beschränkte
Satzungsautonomie und können eigene programmatische Vorstellungen entwickeln, sind jedoch an die
Parteistruktur gebunden
c) Alle Gliederungen der Metapartei schaffen sich ihre Organe, Arbeitsgruppen
und Ausschüsse im Rahmen dieser Satzung oder der für die
Gliederung beschlossenen Satzung.
d) Landesverbände beschließen im Rahmen ihrer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die
Aufstellung von Landeslisten bei Bundestags und Landtagswahlen und reichen sie durch ihre
Vorstände bei den zuständigen Wahlleitungen ein.
e) Gliederungen, die in ihrem Wirken und ihren Beschlüssen dem Ansehen der
Metapartei können durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefällten
Beschluss der jeweils übergeordneten Mitglieder- bzw.
Vertreterversammlung aufgelöst werden.
Die Mitgliedschaft der einzelnen Parteimitglieder bleibt davon unberührt.
f) Gegen den Auflösungsbeschluss kann beim zuständigen Schiedsgericht Widerspruch eingelegt
werden. Gegen deren Entscheidung kann Widerspruch bis zum Bundesschiedsgericht eingelegt
werden. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht das Recht der betroffenen Gliederung, die Ziele
der Partei in der Öffentlichkeit zu vertreten.
-
Mitglieder- und Vertretersammlungen
-
Die Bundesversammlung der Metapartei, der Bundesparteitag, ist das oberste beschließende Organ
der Partei.
-
Der Bundesparteitag der Metapartei tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen.
Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des folgenden Parteitages.
-
Die Einberufung des Bundesparteitages der Metapartei, zu
dem die Delegierten schriftlich
eingeladen werden, sollte mindestens zwei Monate vor Ende der Wahlperiode erfolgen.
-
Der Bundesparteitag der Metapartei setzt sich zusammen aus:
- den von den Internet- und Landesverbänden gewählten Delegierten
- den Mitgliedern des Bundesvorstandes
- den Mitgliedern des Bundesschiedsgerichts
- den Mitgliedern der Bundestagsfraktion
-
Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über
- die Satzung der Metapartei
- das Programm der Metapartei
- die Auseinandersetzung über Erhebung und Ausgabe von Beiträgen und Spenden
- Annahme oder Ablehnung des Tätigkeitsberichts des Vorstands. Der
finanzielle Teil ist durch vom Parteitag vorher gewählte Rechnungsprüfer
auf nicht satzungsgerecht einbehaltene oder ausgegebene Gelder sowie
andere Fehler zu überprüfen
- die Schiedsgerichtsordnung sowie darüber, wie bei nicht satzungsgerechtem Verhalten gegen die
Parteimitglieder vorzugehen ist
- Vorschläge für die Neugliederung administrativer Strukturen gemäß dem
Grundgesetz, dem Programm der Metapartei und den Abstimmungen über Anträge
- Bündnisse, Verschmelzungen mit anderen Parteien oder Organisationen
- Teilnahme an Bundes- und Europawahlen.
-
Der Bundesparteitag der Metapartei wählt in offener oder geheimer Wahl den
Bundesvorstand sowie die Bundesschiedskommission.
-
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der Parteimitglieder notwendig.
-
Satzungsänderungen zur Weiterentwicklung des Parteilebens sind mit einer
7/13-Mehrheit möglich.
-
Protokollführer ist ein Mitglied des Vorstandes.
-
Beschlüsse werden durch den Vorstand der Metapartei beurkundet,
ausgedruckt und online archiviert.
-
In besonderen politischen Situationen, die schnelle Entschlüsse erfordern,
kann der Online-Parteitag, einberufen werden. Zu diesem Online-Parteitag
entsenden die Landesverbände sowie die Basis durch ihre
Mitglieder- oder Vertreterversammlung einmalig gewählte Delegierte.
-
Die Einladung hierzu sollte in Regel schriftlich,
kann aber in dringenden Fällen auch mündlich oder per Email
erfolgen.
-
Die Einberufung eines Online-Parteitages sollte möglichst mindestens zwei Wochen
vorher erfolgen, kann im besonders dringenden Fällen aber auch kurzfristig erfolgen.
-
Für die Mitgliederversammlungen/Parteitage der Landesverbände und der Basis
gelten ähnliche Regelungen wie für den Bundesparteitag. Sie setzen sich aber zusammen aus:
- den Mitgliedern des Landesvorstandes der Metapartei
- oder aber im Falle einer reinen Mitgliederversammlung aus den erschienenen Mitgliedern.
-
Ein Landesparteitag beschließt insbesondere über
- den von den Ortsverbänden/der Basis gewählten Delegierten
- die Satzung der Metapartei-Landesverbandes
- Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen
-
Der Bundesvorstand
-
Der Bundesvorstand der Metapartei besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch fünf gewählten
Mitgliedern
-
Der Bundesvorstand der Metapartei wird für die Dauer von zwei Jahren in folgender Reihenfolge durch
den Parteitag in demokratischer Wahl bestimmt:
- Bundesvorsitzender
- stv. Bundesvorsitzender
(gegebenenfalls als gleichberechtigte Doppelspitze)
- Schatzmeister.
-
Der Bundesvorstand der Metapartei leitet die Partei, und führt die
Geschäfte nach Gesetz, Zielsetzungen
und Beschlüssen der Parteitage.
-
Der Bundesvorstand der Metapartei wacht über das höchste Gut
demokratischer Willensbildung,
entscheidet in diesem Zusammenhang über die Teilnahme an Wahlen zu Volksvertretungen.
-
Bundesvorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, mit persönlicher
Anwesenheit, aber auch per
Internet-Chat an gemeinsamen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
-
Der Bundesvorstand der Metapartei ruft mindestens einmal jährlich
eine Mitgliederversammlung ein und benennt mindestens 30 Tage
vorher Termin und Ort. Eine virtuelle
Mitgliederversammlung online ist möglich.
-
Der Bundesvorstand der Metapartei ist Eigentümer aller vorhandenen
Gelder und sonstigen Vermögens.
-
Der Bundesvorstand hat die Aufgabe, parteieigene Gelder auf eine
Weise einzusetzen, die der Durchführung und
Darstellung der Partei-Politik in der Öffentlichtkeit dient.
-
Der Bundesvorstand der Metapartei ist berechtigt, grundsätzliche Programmaussagen der Partei nach
Gutdünken zu treffen oder geltende Aussagen zu ändern. Durch den Vorstand der Metapartei getroffene
Grundsatzaussagen müssen auf dem nachfolgenden Parteitag bestätigt werden, um weiterhin
Verbindlichkeit zu erlangen.
-
Durch Votum von mindestens 75% der Parteimitglieder kann ein
Antrag auf Amtsenthebung des Bundesvorstand eingeleitet werden. Der
Bundesvorstand beruft daraufhin eine Mitgliederversammlung ein, die über die Amtsenthebung
endgültig entscheidet. Im Falle eines sofortigen Rücktritts muß der Vorstand einen komissarischen
Vorstand ernennen, der die Neuwahl des Vorstands bzw. die dafür nötige Mitgliederversammlung
veranlaßt.
-
Die Landesvorstände
-
Sofern nicht durch eine Landesatzung anders bestimmt, gelten für die jeweiligen Landesvorstände
ähnliche Bestimmungen wie für den Bundesvorstand.
-
Der Landesvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens aber fünf Mitgliedern
und wird für die
Dauer von zwei Jahren in folgender Reihenfolge durch den Landesparteitag
in demokratischer Wahl
bestimmt:
- Landesvorsitzende(r), parteiintern "Verweser/in" genannt.
- stv. Landesvorsitzende(r), parteiintern "Statthalter/in" genannt.
- Schatzmeister(in), parteiintern "Kommerzienrat" genannt.
-
Der Finanzrat
Der Finanzrat setzt sich zusammen aus dem Bundesschatzmeister sowie den Schatzmeistern
der Landesverbände. Er berät über die satzungsgemäße Verwendung von Parteigeldern und
koordniert die Erstellung der Rechenschaftsberichte.
Die Schiedsgerichte
-
Bei Bundespartei und Landesverbänden bestehen Schiedsgerichte. Die Aufgabe der
Schiedsgerichte ist
- Schlichtung von Streitigkeiten über die Verwendung von Geldern, zwischen
Mitgliedern sowie die
Klärung von Verleumdungen zwischen Mitgliedern untereinander.
- Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen, Parteiorgane oder einzelne Mitglieder auszusprechen.
-
Die Schiedsgerichte bestehen in der Regel aus einem Vorsitzenden oder
einer Vorsitzenden sowie
drei Beisitzern, die allesamt von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
ihrer Gliederung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
-
Die genauen Verfahrensbestimmungen regelt die Schiedsgerichtsordnung unter Anhang 1 dieser
Satzung.
Anhang 1
Schiedsgerichtsordnung
-
Am Schiedsgerichtsverfahren nehmen die Mitglieder des Schiedsgerichts,
Antragsteller, Antragsgegner und Zeugen teil.
-
Eine gleichlautende Beiladung ist allen Beteiligten zuzustellen.
-
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alle Parteiorgane sowie
20% einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung durch Beschluß.
-
Jeder Antrag ist schriftlich zu begründen, mit Beweismitteln zu versehen
-
Mitglieder des Schiedsgerichts können wegen Befangenheit abgelehnt werden,
sofern ein wichtiger
Grund dafür vorliegt. Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht.
-
Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des oder der Vorsitzenden.
Er oder sie legt Ort und
Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Termineinladung erfolgt
schriftlich und muß Ort und Zeit
der Verhandlung enthalten. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, kann aber
im Einvernehmen mit
den Beteiligten verkürzt werden.
-
Die mündliche Verhandlung ist für Parteimitglieder öffentlich.
-
Über den Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das allen Beteiligten
unverzüglich zugänglich gemacht wird.
-
Entschieden wird durch nichtöffentliche Beratung des Schiedsberichts, wobei die Beschlußfassung
mit einfacher Mehrheit erfolgt. Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu
unterzeichnen und den Beteiligten des Verfahrens innerhalb von 8 Wochen zuzustellen.
-
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts kann der/die Betroffene innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung Widerspruch einlegen. Der/die Betroffene ist in dem Beschluß über
die Rechtsmittel zu belehren.
Entwurfsfassung vom 07.01.2009
gez.: Der Vorstand der Metapartei